Leistungen

Krankengymastik (KG)

Klassische Massagetherapie (KMT)

Manuelle Lymphdrainage (MLD)

Ganzheitliche Kiefergelenkstherapie (CMD)

Personal Training

Pneumatische Pulastionsmassage mit dem Pneumatron

Klassisches & kinesiologisches Taping

Narbentherapie

Fango (Wärmetherapie)

Kryotherapie (Eisbehandlung)

Atemtherapie (AT)

Preise

Die Praxis ist eine reine Privatpraxis - daher können wir leider keine Kassenrezepte / Rezepte der gesetzlichen Krankenversicherung annehmen.
Gerne können Sie sich dennoch als gestzlich Versicherte(r) einen Termin auf Selbstzahlerbasis vereinbaren!

Preisgestaltung

nach der GebüTh (Gebührenordnung für Therapeuten)

Für Heilmittelerbringer in Deutschland gibt es, im Gegensatz zur Abrechnung im ärztlichen Bereich, keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung. Seit 2007 werden daher die Preise in der GebüTh veröffentlicht. Diese Gebührenordnung bildet damit die Basis für eine transparente und nachvollziehbare Honorargestaltung in der Praxis.

Steigerungsfaktor der GebüTh

Die GebüTh greift zur Kalkulation von Privatpreisen auf die GKV-Preise zurück und nimmt einen Steigerungsfaktor hinzu, welcher die tatsächliche Höhe der Privatpreise festsetzt. Dieser Multiplikator liegt im Breich von 1,4 bis 2,3.

Die Praxis Ländlerhof Physiotherapie nimmt den Faktor 1,4 als Grundlage für die Preisgestaltung.


Die Ihn in Rechnung gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert. Somit kann ich Ihnen eine bestmöglich effiziente und qulifizierte Therapie anbieten und Ihnen meine gesamte Kompetenz zur Verfügung stellen.

Beihilfe

Beihilfefähige Höchstsätze sind lediglich behördeninterne Regelungen und umschreiben zusätzliche Leistungen des Staates an seine Bedienstete. Der Dienstherr kann im Rahmen seiner Alimentationspflicht frei entscheiden, wie er Krankheitskostenzuschüsse für seine Mitarbeiter regelt. Die Preise werden, anders bei der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht verhandelt, sondern einseitig von der zuständigen Behörde festgesetzt. Daher gilt: die beihilfefähigen Höchstsätze finden zwar Rechtswirkung zwischen den Beihilfeberechtigten und den Beihilfestellen, nicht aber zwischen den Beihilfeberechtigten und den Behandlern.

Das Bundesinnenministerium selbst beschreibt, dass Beamte bei Heilmitteln eine Eigenbeteiligung insofern zu leisten hätten, als dass sie die Differenz zwischen den beihilfefähigen Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten zu tragen hätten. Das beschreibt, dass die Beihilfe keine Vollversicherung darstellt und keine 100%ige Kostentragung Seitens der Beihilfestellen garantiert wird.

Auch GKV-Versicherte müssen immer einen gewissen Teil an Eigenleistung zahlen!

Die Eigenbeteiligung ergibt sich aus der Differenz zwischen den (nicht kostendeckenden) Höchstbeträgen und den tatsächlichen Behandlungskosten.

Weitere Informationen für Sie unter
www.physio-deutschland.de